Rechtsprechungsänderung des BGH mit Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19

(Update zum Rechtstipp vom 16.04.2020 und 25.04.2020)

Mit diesem Urteil schwenkt der BGH nun doch noch auf die Linie des Europäischen Gerichtshof ein und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf “alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB” im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie bei Allgemeinen-Verbraucherdarlehensverträgen klar und verständlich sei. Die neue Rechtsprechung des BGH ist nun, dass im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie bei Allgemeinen -Verbraucherdarlehensverträgen der Hinweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung den erforderlichen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass sich eine Bank nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn die Widerrufsinformation nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs.1 EGBGB entspricht. Dies bedeutet, dass sobald die Bank das Muster und die erforderlichen Gestaltungshinweise nicht wortgetreu übernimmt die Widerrufsinformation fehlerhaft ist, mit der Folge, dass die 14-tägige Frist zu Widerruf nicht anläuft und ein Darlehensvertrag grundsätzlich dann noch heute widerrufen werden kann.

Erfurt, den 10.12.2020
Rechtsanwalt Lenuzza
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht