Keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung

(update zum Rechtstipp vom 16.04.2020)

Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2020 hat der BGH klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGHs vom 26.03.2020 an der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatz nichts ändert.

Beschluss XI ZR 198/19 vom 31. März 2020

Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge ändert sich an der bisherigen Rechtsprechung nichts, wenn die Bank in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form das vom Gesetzgeber beschlossene Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass zugunsten der Bank die Gesetzlichkeitsfiktion gilt, dass bei Verwendung des Musters der Widerrufsinformation die Bank den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Der BGH ist der Auffassung, dass er, wenn er der Rechtsprechung des EuGHs folgen würde, gegen das in Deutschland geltende formelle Recht (contra legem) und damit gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen würde.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich beim Widerrufsjoker nichts ändert. Verwendet die Bank das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster der Widerrufsbelehrung ohne Änderungen, ist die Widerrufsbelehrung trotz des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB als wirksam zu behandeln, so dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss anläuft, wenn im Verbraucherdarlehensvertrag alle notwendigen Pflichtangaben enthalten sind.

Beschluss XI ZR 581/18 vom 31.03.2020

Auch bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen, also solchen, die durch eine Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind, ändert sich beim Widerrufsjoker nichts.
Wie befürchtet, vertritt der BGH die Auffassung, dass die Entscheidung des EuGHs für solche Immobiliendarlehensverträge nicht einschlägig ist, da die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 auf solche Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung findet. Damit bleibt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung (XI ZR 44/18 v. 19.03.2019) treu.

Fazit:

Nur dann, wenn die Bank das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht eins zu eins und somit wörtlich übernommen hat oder nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Verbraucherdarlehensvertrag verwendet, eröffnet sich aufgrund der Entscheidung des EuGH ein Widerrufsrecht noch heute, weil sich die Bank dann nicht auf den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Wenn Sie Zweifel haben, ob zugunsten der Bank die Gesetzlichkeitsfiktion greift, lassen Sie die in Ihrem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.

Rechtsanwalt Lenuzza
Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Bau- und Architektenrecht