Am 08.01.2019 fand vor dem Landgericht Erfurt die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit gegen die Mercedes-Benz Bank AG statt. In dem Verfahren geht es darum, ob der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014, mit dem der Kaufpreis für das Fahrzeug finanziert wurde, noch im Jahr 2018 wirksam widerrufen werden konnte und infolge dessen das gesamte verbundene Geschäft rückabzuwickeln ist.

Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Landgerichts Erfurt sind bei der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinfomation die Rechtsfolgen des Widerrufs missverständlich dargestellt. Im 1. Satz steht, dass im Falle des Widerrufs die vereinbarten Sollzinsen zu zahlen sind. Im 2. Satz wird dieser Sollzinssatz dann betragsmäßig mit 0,00 Euro angegeben. Durch diese widersprüchliche Aussage kann ein durchschnittlicher Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht angelaufen ist und der Darlehensvertrag noch im Jahr 2018 wirksam widerrufen werden konnte. Die Mercedes-Benz Bank AG soll daher die gezahlten Darlehensraten an den Kläger zurückerstatten, der Kläger muss das Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs leisten.

Das Landgericht Erfurt hat einen späten Verkündungstermin im  März 2019 bestimmt, damit die Parteien Gelegenheit haben, sich – unter Berücksichtigung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts – vergleichsweise zu einigen.

 

29.03.2019

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 08.03.2019 – 9 O 480/18 die Mercedes-Benz Bank AG verurteilt an unseren Mandanten alle gezahlten Darlehensraten und die an das Autohaus geleistete Anzahlung, insgesamt ein Betrag in Höhe von 29.806 €, zurückzubezahlen.

Auf die Widerklage der Mercedes-Benz Bank AG wurde festgestellt, dass unser Mandant verpflichtet ist, der Mercedes-Benz Bank AG Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Mercedes-Benz Bank AG 90% zu tragen.

Die Mercedes-Benz Bank AG hat gegen dieses Urteil Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht in Jena eingelegt. Das Aktenzeichen lautet 5 U 230/19. Wir werden für unseren Mandanten gegen die Verurteilung zum Wertersatz Anschlussberufung einlegen.

 

Rechtsanwalt Lenuzza

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht