Mit Urteil vom 02.12.2015 hat das Landgericht Meiningen in einem von Rechtsanwalt Lenuzza erstrittenen Urteil die von der DKB AG in einem Verbraucherkreditvertrag aus Juni 2008 verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft mit der Folge, dass die Kläger den Verbraucherkreditvertrag noch im Oktober 2014 widerrufen konnten. Infolge des wirksamen Widerrufs hat sich der Verbraucherkreditvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, so dass die Kläger das offene Restdarlehen sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen können. In der Widerrufsbelehrung war der Fristbeginn mit “frühestens” angegeben. Da die DKB AG das Muster der Anlage zu § 14 BGB-InfoV nicht inhaltsgleich übernommen hatte – es fehlte zum Muster die Zwischenüberschrift “Widerrufsrecht” – konnte sich die DKB AG nicht auf den Musterschutz berufen. Dem von der DKB erhobenen Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts oder dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich wäre, ist das Landgericht Meiningen nicht gefolgt.