Seit 2002 können Immobiliardarlehen gemäß § 495 BGB widerrufen werden. Bis 2005 war jedoch ein schriftlicher Ausschluss des Widerrufsrechts möglich. Seit dem 01.07.2005 können ausnahmslos alle Verbraucherdarlehensverträge unter der Voraussetzung der § 355 ff BGB gemäß § 495 BGB widerrufen werden.
In vielen Verbraucherdarlehensverträgen ist die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil z.B. der Fristbeginn nicht richtig angegeben worden ist und somit die Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlichen Vorgabe in § 355 BGB entspricht. Eine Widerrufsbelehrung genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen, wenn von der Bank der Wortlaut der jeweils auf den Vertrag anzuwendenden Fassung der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wurde. Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es unterschiedliche Fassungen der Musterwiderrufsbelehrung. Entspricht die Widerrufsbelehrung in dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht der Musterwiderrufsbelehrung und auch nicht der gesetzlichen Vorgabe in § 355 BGB, ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, so dass die 2-Wochenfrist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hat. Sie können daher auch heute noch Ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehnsvertrages widerrufen, müssen dann jedoch innerhalb von 30 Tagen das restliche Darlehen an die Bank zurückbezahlen. Interessant ist diese Möglichkeit für Kreditnehmer, die z.B. beim Verkauf einer Immobilie ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung den alten Kreditvertrag beenden möchten. Ebenso ist die Möglichkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages für diejenigen Kreditnehmer von Vorteil, die das jetzt günstige Zinsniveau für eine Umschuldung nutzen wollen. Rechtsanwalt Lenuzza prüft für Sie im Rahmen einer Erstberatung, ob die in Ihrem Verbraucherdarlehnsvertrag verwendete Widerrufsbelehrung wirksam ist. Sollte die Widerrufsbelehrung unwirksam sein, übernimmt Rechtsanwalt Lenuzza gerne Ihre weitere rechtliche Vertretung gegenüber der jeweiligen Bank und, falls erforderlich, vor Gericht.