Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 entschieden, dass Immobilienkredite, die in der Zeit nach dem 10. Juni 2010 bis Ende 2012 teilweise bis 2013 abgeschlossen worden sind, weiterhin widerrufen und rückabgewickelt werden können, wenn in der Widerrufsinformation bei den Pflichtangaben fälschlicherweise als vermeintliche Pflichtangabe z.B. die „zuständige Aufsichtsbehörde“ oder „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ benannt sind, diese Angaben dann aber im Vertragstext nicht genannt werden.
Betroffen hiervon sind unter anderem die Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen vieler Sparkassen, teilweise auch der Volks- und Raiffeisenbanken, der Sparda-Bank, der BHW Bausparkasse und der ING-DiBa.