Viele Autokreditverträge sind mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung/-Information versehen oder enthalten nicht alle vorgeschriebenen Pflichtangaben, so dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Darlehensvertrags überhaupt nicht angelaufen ist und der Darlehensvertrag somit  noch heute widerrufen werden kann.

Da im Regelfall der Autokredit mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung/-Information vom Autohaus vermittelt wurde, stellen der Darlehensvertrag und der Autokaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB dar, so dass aufgrund eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auch der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag rückabzuwickeln ist. Der widerrufende Verbraucher muss sich nur mit der finanzierenden Bank auseinandersetzen, weil diese bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Autohauses eintritt. Der widerrufende Verbraucher erhält von der finanzierenden Bank eine an das Autohaus geleistete Anzahlung und die an die Bank gezahlten Zins-und Tilgungsraten zurück, Zug-um-Zug nach Rückgabe des finanzierten Autos an die Bank. Für Darlehensverträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Erfahrungen zeigen jedoch, dass im Falle einer Klage gegen die Bank auf Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts von der beklagten Bank eine Hilfswiderklage erhoben wird auf Feststellung der Erstattung des Wertverlustes.

Wir habe zur Zeit beim Landgericht Erfurt Klagen gegen die Mercedes-Benz Bank AG und die FCA Bank Deutschland GmbH (Fiat Bank) eingereicht. Weitere Klagen z.B. gegen die SEAT Bank – Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH  sind in Vorbereitung.